Zwischen dem Katzenhalter und dem Katzenhotel
Loreley Cat Hotel
Inhaberin
Sonja Weinand-Brück
Bopparder Straße 27
56329 St. Goar
Germany
Fon: 0049 (0) 6741 1463 oder 0049 (0) 160 96694901
mailto: sonjaweinand@aol.com
nachstehend bezeichnet als Betreuer, wird ein Unterbringungs- und Betreuungsvertrag geschlossen.
Der Katzenhalter wird vor Abschluss des Vertrags ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und dokumentiert mit seiner Unterschrift im Unterbringungs- und Betreuungsvertrag, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich zur Kenntnis genommen hat und mit diesen einverstanden ist.
§ 1 Vertragliche Pflichten
(1) Zwischen dem Katzenhalter und dem Betreuer wird ein Vertrag zur Betreuung/Unterbringung einer oder mehrerer Katze(n) für einen befristeten Zeitraum im Katzenhotel abgeschlossen.
(2) Der Katzenhalter willigt hiermit unwiderruflich in die Verwendung u. Nutzung der von ihm über-mittelten persönlichen Daten ein, soweit dieses im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlich ist.
(3) Der Betreuer verpflichtet sich, die ihm übergegebene(n) Katze(n) art- und verhaltensgerecht unterzubringen, zu versorgen und bei der Pflege das Tierschutzgesetz sowie dessen Nebenbestimmungen einzuhalten.
(4) Der Katzenhalter erklärt vor dem Betreuer, Eigentümer der Katze(n) zu sein, die er in die Unterbringung bringt und versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er erteilt vor Übergabe seiner Katze(n) unaufgefordert Auskunft über bekannte Erkrankungen und besondere charakterliche Eigenschaften der Katze(n). Der Tierhalter verpflichtet sich ferner, etwaige Änderungen nach Vertragsabschluss in seiner Person oder der Katze/n unverzüglich dem Betreuer mitzuteilen.
(5) Die Betreuungskosten beinhalten: Unterbringung, gängiges Trocken- und Nassfutter, Katzenstreu, Heizkosten, Streu- und Müllentsorgung, Reinigung inclusive Material und Desinfektion.
§ 2 Reservierung / Zahlung / Stornierung
(1) Werbeauftritte des Betreuers für das Katzenhotel Loreley Cat Hotel stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Der Unterbringungsplatz kann nur mit schriftlicher Buchungsbestätigung oder Unterbringungsvertrag seitens des Betreuers reserviert werden.
(2) Der Pflegesatz für die vereinbarte Unterbringung ist im Voraus jedoch spätestens bei der Aufnahme der Katze/n zu entrichten. Um Missverständnisse zu vermeiden, machen wir darauf aufmerksam, dass Ankunfts- und Abholtag voll berechnet werden, da auch an diesen Tagen eine optimale Betreuung für die Katze/n erfolgt. Sollte/n die Katze/n vorzeitig abgeholt werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Unterbringungskosten für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Der Tierhalter hat das Recht zur Stornierung. Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens 28 Tage vor Aufnahme möglich, bis 14 Tage vor der Aufnahme sind 50 %, darunter 100 % der Unterbringungskosten zu zahlen. Stornierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Betreuer schriftlich bestätigt worden sein, um als solche anerkannt zu werden.
§ 3 Aufnahme / Katzentaxi / Abholung
(1) Die Gasttiere können am jeweiligen Aufnahmetag zu vereinbarten Uhrzeiten vom Katzenhalter oder dessen Vertreter gebracht werden. Der Betreuer bietet außerdem die Möglichkeit, die Katze/n völlig stressfrei beim Katzenhalter zuhause zum vereinbarten Termin abzuholen.
(2) Bei der Aufnahme der Katze/n in das Katzenhotel wird ein schriftlicher Vertrag über die Betreuung abgeschlossen, in dem Informationen zur/zu den Katzen, zur Identifikation, alle Angaben zum Halter, zum Futter oder andere wichtige Informationen eingetragen werden. Der Impfpass ist bei der Aufnahme vorzulegen. Die Katze/n muss/müssen frei von ansteckenden Erkrankungen und Parasiten sein. Bestehende Erkrankungen einschließlich deren Therapie und ggfls. nötige Medikamentengaben sind bei der Anmeldung ausdrücklich und schriftlich bekannt zu geben. Besonderheiten jeglicher Art, beispielsweise Verhaltensauffälligkeiten, sind dem Betreuer ebenfalls mitzuteilen. Stellt der Betreuer bei der Aufnahme einen Verstoß hiergegen fest, ist er berechtigt, die Aufnahme der Katze/n zu verweigern. Ungeachtet dessen ist der Katzenhalter zur Zahlung der Unterbringungskosten verpflichtet.
(3) In die Betreuung werden nur kastrierte Freigänger und Wohnungskatzen aufgenommen, mit Ausnahme von Kitten unter 7 Monaten. Die Kastration sollte mindestens 4 Wochen vor Betreuungsbeginn erfolgt sein. Wenn im Ausnahmefall unkastrierte Katzen, die älter als 7 Monate sind, aufgenommen werden sollen, muss dies bei der Buchung zwingend angegeben und seitens des Betreuers bestätigt werden. Die Unterbringung ist dann nur in Einzelzimmern möglich.
(4) Bekannt unverträgliche, gegenüber Menschen aggressive Katzen werden nicht in die Betreuung aufgenommen. Der Betreuer ist ferner berechtigt, die Aufnahme offensichtlich kranker Katzen zu verweigern und sowohl am Aufnahmetag als auch bei nachträglicher Feststellung einer ansteckenden Krankheit sofort vom Vertrag zurückzutreten. Der Katzenhalter hat in diesem Fall die Katze/n unverzüglich abzuholen oder durch eine bevollmächtigte Person abholen zu lassen.
(5) Bereits bei der Aufnahme wird auch der Abholtermin abgestimmt, schriftlich im Vertrag fixiert und ist vom Katzenhalter zwingend einzuhalten. Selbstverständlich besteht auch hier die Möglichkeit, dass die Katze/n vom Betreuer zum gewünschten Termin zurück nach Hause gebracht wird/werden.
Ansonsten verpflichtet sich der Katzenhalter die Katze/n umgehend nach Ablauf der vereinbarten Betreuungsdauer persönlich abzuholen bzw. durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen zu lassen oder den Betreuer über eine Verlängerung der Unterbringung rechtzeitig schriftlich zu informieren. Die Verlängerung der Unterbringung muss seitens des Betreuers schriftlich genehmigt werden. Im Falle der Nichteinhaltung wird/werden die Katze/n nach Ablauf von vierzehn Tagen einem Tierschutzverein der Wahl des Katzenhotels zugeleitet. Alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten trägt der Katzenhalter.
§ 4 Notfall
(1) Der Katzenhalter stellt dem Betreuer eine Telefonnummer (Mobil) und/oder eine E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit für den Notfall zur Verfügung. Es steht dem Katzenhalter frei, dem Betreuer für den Notfall oder als Alternative zur eigenen Erreichbarkeit zusätzlich Angaben mit Telefonnummer und/oder E-Mail sowie Adresse eines Vertreters zu hinterlassen.
§ 5 Aufnahme von kranken Tieren; Parasiten / Würmer
Zur Vermeidung von Infektionen und Krankheiten sowie unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wird die Aufnahme der Katze/n von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
(1) Die Betreuung von Katzen mit körperlichen Behinderungen oder einer nicht ansteckenden Erkrankung wie z.B. Diabetes, Niereninsuffizienz oder Herzerkrankung ist möglich, sofern der Katze aus tierärztlicher Sicht eine Fremdbetreuung und ein Umgebungswechsel zumutbar ist. Der Betreuer kann die Aufnahme eines schwer erkrankten Tieres ablehnen.
(2) Evtl. notwendige Tierarztbesuche während der Betreuung wird der Betreuer gegen eine Aufwandspauschale vornehmen. Die anfallenden Tierarzt- und Behandlungskosten gehen zu Lasten des Katzenhalters.
(3) Fahrt- und Aufwandskosten je Tierarztbesuch (im Umkreis von 10 km zum Katzenhotel) werden dem Katzenhalter mit einer Pauschale von 25,00 € berechnet. Die Pauschale erhöht sich bei einer Behandlungs- bzw. Wartezeit ab 45 Minuten um 10,00 € pro angefangene 15 Minuten. Bei weiteren Entfernungen zum Katzenhotel des Betreuers (über 10 km) werden zusätzlich 1,00 € pro gefahrenen Kilometer berechnet.
(4) Die übergebene(n) Katze(n) darf/dürfen zum Schutz der anderen Gasttiere nicht mit Würmern, Zecken, Flöhen, Läusen oder Milben befallen sein. Eine Behandlung gegen Parasiten und eine Wurmkur 4-8 Tage vor der Unterbringung im Katzenhotel ist obligatorisch. Die Verwendung von Ungezieferhalsbändern während der Betreuung ist nicht erlaubt (Verletzungs- & Allergierisiko).
Sollte/n die Katze/n bei Aufnahme keinen Flohschutz oder keine Entwurmung nachweisen können, besteht die Möglichkeit dies mittels eines Spot-on Präparates oder einer Tablette beim Check-In unter Mithilfe des Besitzers und für diesen kostenpflichtig im Katzenhotel nachzuholen. Die Katze/n kann/können anschließend allerdings nur in einem Einzelzimmer untergebracht werden.
§ 6 Impfschutz / Impfausweis
(1) Die Katze/n muss/müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme einen gültigen Impfschutz gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche aufweisen, Freigänger müssen zusätzlich gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung gegen Leukose wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend für die Unterbringung im Katzenhotel. Der Betreuer ist berechtigt, die Aufnahme bei fehlendem Impfschutz zu verweigern. Der Katzenhalter ist in diesem Fall dennoch zur Zahlung der Unterbringungskosten in voller Höhe verpflichtet. In Ausnahmefällen können beispielsweise ältere, herzkranke oder reine Wohnungskatzen ohne gültigen Impfschutz aufgenommen werden, dies ist bei der Buchung zwingend anzugeben und die Unterbringung ist nur im Einzelzimmer möglich.
(2) Der Katzenhalter übergibt dem Betreuer am Aufnahmetag einen gültigen Impfausweis, der für die Dauer der Unterbringung beim Betreuer verbleibt. Sofern die Katze(n) nicht über einen Mikrochip oder eine lesbare Tätowierung verfügt(en), bitten wir, in den Impfpass ein Foto einzukleben oder zu heften, auf dem die Katze einwandfrei zu identifizieren ist.
§ 7 Medikamente
(1) Sofern die Katze/n die Gabe von Medikamenten benötigt/benötigen, stellt der Katzenhalter diese für die gesamte Aufenthaltsdauer zur Verfügung und gibt alle notwendigen Medikamente zusammen mit einer detaillierten schriftlichen Behandlungsanleitung am Aufnahmetag ab. Die Medikamenteneingabe durch den Betreuer erfolgt entsprechend dieser Behandlungsanleitung und unter der Voraussetzung, dass die Katze(n) die Behandlung nicht aggressiv ablehnt/ablehnen.
(2) Subkutane Injektionen (z.B. Insulingaben) können durchgeführt werden. Die Verabreichung von intravenösen oder anderen Injektionen, die während der Betreuung erforderlich sein sollten, werden nicht durchgeführt. Eine entsprechende Behandlung kann während der Betreuung nur durch einen Tierarzt oder eine/n Tierarzthelfer/in kostenpflichtig erfolgen.
§ 8 Unterbringung
(1) Die Unterbringung der Katzen erfolgt in Einzel- oder Gruppenzimmern, die katzen- und artgerecht eingerichtet sind und über keine Käfige oder Zwinger verfügen. Die Wahl des Zimmers wird bei der Buchung festgelegt und kann, wenn nötig, während des Betreuungszeitraums geändert werden. Die Katzen können sich frei in den Zimmern bewegen. Die Aufenthalts- und Unterbringungsräume der Katzen werden gemäß den Vorgaben des Veterinäramtes gereinigt und desinfiziert. Die Katzentoiletten werden täglich gesäubert. Dennoch kann keine absolute Keim- oder Virenfreiheit garantiert werden. Jedes Tier kann schon vor der Unterbringung im Katzenhotel vom Tierhalter unerkannt Bakterien oder Viren in sich tragen, die evtl. durch den Stress der Fremdunterbringung zum Ausbruch einer Krankheit während des Aufenthalts im Katzenhotel führen können. Die Belüftung der Einzel- und Gruppenräume erfolgt unter Beachtung entsprechender Maßnahmen zur Sicherung der Katzen vor einem Entlaufen oder einem Einklemmen in gekippten Fenstern.
(2) Sollte das Verhalten oder eine Erkrankung der Katze(n) eine zeitweise oder vollständige Einzelunterbringung notwendig machen, erklärt sich der Tierhalter mit der Durchführung dieser Maßnahme und mit der Bezahlung der zusätzlichen Kosten einverstanden.
§ 9 Fütterung / Spezialfutter
(1) Die Fütterung der Katzen erfolgt mehrmals täglich in kleineren Portionen von frischem Nassfutter, auf Wunsch auch Rohfutter. Trockenfutter wird den ganzen Tag zur Verfügung gestellt. Es stehen verschiedene Nass- und Trockenfuttersorten, auch getreidefrei, zur Verfügung. Bitte geben Sie das gewohnte Katzenfutter für Ihre Katze(n) bei der Aufnahme an, mit der Angabe zur Futtermenge, die normalerweise täglich gefüttert wird.
(2) Sollte(n) die Katze(n) Spezialfutter benötigen, ist dieses vom Tierhalter für den Zeitraum der Betreuung zur Verfügung zu stellen und die Kosten für das Spezialfutter vom Tierhalter zusätzlich zu den Betreuungskosten zu zahlen.
(3) Bei abweichenden Fütterungsvorgaben durch den Halter ist der Betreuer bemüht, diese im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einzuhalten, dies kann aber - vor allem in der Gruppenhaltung - nicht garantiert werden.
§ 10 Erkrankung, Verletzung bei Aufenthalt
(1) Sollte eine Katze trotz sorgfältiger Betreuung und Beachtung der Vorsichtsmaßnahmen während der Betreuung erkranken oder verunfallen, ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, einen Tierarzt seiner Wahl hinzuzuziehen. Die anfallenden Tierarzt- und Behandlungskosten trägt der Katzenhalter; sie werden bei Abholung der Katze(n) in Rechnung gestellt. Selbstverständlich wird bei einem Notfall der Katzenhalter oder sein Vertreter unter der im Betreuungsvertrag hinterlassenen Notfallnummer informiert und je nach Krankheitsbild die anstehende Behandlung mit ihm abgestimmt.
(2) Sofern eine Operation notwendig wird, erklärt sich der Katzenhalter damit einverstanden, dass die Katze/n von einem Tierarzt nach Wahl des Betreuers behandelt wird/werden. Der Katzenhalter übernimmt die entstehenden Kosten der Behandlung und des Tierarztes zusätzlich zu den vereinbarten Betreuungskosten.
(3) Evtl. notwendige Tierarztbesuche während der Betreuung wird der Betreuer gegen eine Aufwandspauschale vornehmen. Es gilt § 5 Abs. 3 der AGB.
(4) War die zu betreuende Katze bei Pensionsantritt mit einer ansteckenden Krankheit infiziert, trägt der Katzenhalter alle dadurch entstehenden zusätzlichen Folgekosten für die Desinfektion des genutzten Raumes ggfls. des Auslaufes einschließlich der Einrichtung. Wurde Gruppenhaltung vereinbart trägt der Katzenhalter zusätzlich die entstehenden Kosten für die Mitbehandlung von allen infizierten Katzen, mit denen die Katze Kontakt hatte sowie die Desinfektion der entsprechenden Räume und deren Einrichtung.
§ 11 Haftungsausschluss
(1) Die Aufnahme der Katze/n erfolgt auf eigene Gefahr des Katzenhalters. Die Haftung des Betreuers für Schäden aller Art wird ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Für sämtliche mitgebrachten Gegenstände (Decken, Kissen, Spielzeug etc.) übernimmt der Betreuer keine Haftung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Unterbringung zusammen mit Artgenossen ggf. zu Verletzungen kommen kann. Der Katzenhalter entscheidet im Vorfeld ob eine Einzelunterbringung oder eine Unterbringung in der Gruppe gewünscht ist, dies wurde vor der Aufnahme der Katze/n vertraglich festgelegt. Einzelheiten und Risiken der Gruppenhaltung wurden dem Katzenhalter vor Vertragsschluss erläutert und der Katzenhalter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Der Katzenhalter erklärt außerdem, dass er die Risiken eines Kampfes unter Katzen kennt und in Kauf nimmt; er trägt die eventuell anfallenden Tierarztkosten für seine eigene/n Katze/n selbst. Der Betreuer behält sich vor, bei Unverträglichkeiten untereinander, Aggressions- oder Angstverhalten der Katze/n eine Einzelunterbringung vorzunehmen. In diesem Fall wird der Katzenhalter durch den Betreuer umgehend informiert und verpflichtet sich die höheren Unterbringungskosten für die Einzelunterbringung bei Abholung der Katze/n zu zahlen.
(2) Der Katzenhalter hatte vor Vertragsschluss im Rahmen einer Besichtigung die Möglichkeit, das Katzenhotel inklusive Außengehegen, gesicherten Balkons sowie die Räumlichkeiten, in welcher seine Katze/n untergebracht wird/werden, in Augenschein zu nehmen. Der Katzenhalter erklärt sich mit der Art und Beschaffenheit des Katzenhotels einverstanden.
(3) Der Katzenhalter versichert, dass für seine Person eine gültige Privathaftpflichtversicherung besteht, in welcher die Katze mitversichert ist, und die Prämien ordnungsgemäß bezahlt sind. Schäden an Einrichtungen und Gegenständen des Katzenhotels, welche durch die Katze/n verursacht werden, sind bei der Abholung durch den Halter zu regulieren. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn die Schäden das Maß der üblichen Abnutzung übersteigen. Für alle Schäden, die durch die Katze/n entstehen, haftet der Katzenhalter, sofern sie nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Betreuers zu verantworten sind. Der Katzenhalter haftet für jegliche, durch seine Katze/n während des Aufenthaltes verursachte Personen- und Sachschäden. Der Katzenhalter bestätigt, dass seine Katze/n keine Gefahr für Menschen darstellt.
(4) Keine Haftung übernimmt der Betreuer:
(5) Der Haftungsausschluss greift nicht bei Schäden wie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen sowie bei Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen.
(6) Sollte der Betreuer Dritten gegenüber wegen eines Schadens, den eine der betreuten Katze/n Dritten gegenüber verursacht, haften, so verpflichtet sich der Katzenhalter dem Betreuer gegenüber, diesen von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung greift nicht bei Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Betreuers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Betreuers beruhen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Die AGB sind Bestandteil des Unterbringungs- und Betreuungsvertrages.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht St. Goar. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden oder der Vertrag Lücken aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder im Fall der Lücke im Vertrag, eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die in der Wirkung und der Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren am ehesten entspricht bzw. zur Schließung der Lücke dem beiderseitigen Interesse möglichst nahekommt.
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